Google Adwords Ausgaben buchen + eBay-Gebühren -Umsatzsteuer
Google Adwords Ausgaben buchen, eBay Gebühren, Amazon Rechnungen Verkäufer - Umsatzsteuer: Zuordnung in der Umsatzsteuervoranmeldung (Ust-VA) u. Umsatzsteuererklärung (USt-Erkl.) Buchhaltung + Steuern FAQ
Google Adwords Kosten sind wie eBay-Gebühren, Amazon-Rechnungen für Verkäufer und andere Werklieferungen und Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers zwar 1. Ausgaben und enthalten 2. keine Mehrwertsteuer, nach § 13 b UStG muss man für sie aber ausnahmsweise trotzdem Umsatzsteuer anmelden und erklären ("Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers").
Sie werden daher normalerweise folgendermaßen gebucht und in den Steuererklärungen und -anmeldungen zugeordnet:
Buchen:
Neu ab 01.01.2010
Konten 3123 (SKR03) oder 5923 (SKR04) - Leistungen eines im anderen EG-Land ansässigen Unternehmers 19 % Vorsteuer und 19 % Umsatzsteuer
Kleinunternehmer § 19 UStG:
Konten 3143 (SKR03) oder 5943 (SKR04) - Sonstige Leistungen eines im anderen EG-Land ansässigen Unternehmers ohne Vorsteuer und 19 % Umsatzsteuer
Bis 2009 Konten 3125 (SKR03) oder 5925 (SKR04) - Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers 19 % Vorsteuer und 19 % Umsatzsteuer
Ein vernünftiges Buchhaltungsprogramm verbucht die Umsatzsteuer und Vorsteuer dabei bereits automatisch, anderenfalls bucht man sie z.B. wiefolgt manuell oder legt sich einen entsprechenden Steuerschlüssel an:
Umsatzsteuer: Konto 1787 (SKR03) oder 3837 (SKR04) - Umsatzsteuer nach § 13b UStG 19%
Vorsteuer: 1577 (SKR03) oder 1408 (SKR04) - Abziehbare Vorsteuer § 13b UStG 19%
Steuererklärungen, z.B. mit Elster:
1. In der Umsatzsteuervoranmeldung (USt-VA):
ElsterOnline
Neu ab 01.01.2010 Feld 46 +47
Bis 2009
Auswahlseite 7 (Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers):
Bemessungsgrundlage (Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers (§ 13b Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 5 UStG))
Feld 52 Bemessungsgrundlage (Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers (§ 13b Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 5 UStG))
Feld 53 Steuer
Auswahlseite 9 (Abziehbare Vorsteuerbeträge):
Feld 67 (Vorsteuerbeträge aus Leistungen im Sinne des § 13b Absatz 1 UStG (§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 UStG))
2. In der Umsatzsteuererklärung (USt-Erkl.):
ElsterFormular
2.1. USt-Erkl Seite 3 Zeile 66
Feld 467 (Vorsteuerbeträge aus Leistungen im Sinne des § 13b Absatz 1 UStG (§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 UStG))
2.2. Anlage UR Seite 1, C. Leistungsempfänger als Steuerschuldner (§ 13 b UStG): Zeile 22
Feld 871 Bemessungsgrundlage
Feld 872 Steuer (Werklieferungen und sonstige Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers (§ 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG))
3. In der Einkommensteuererklärung (ESt-Erkl.):
ElsterFormular
Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) Seite 1+2
3123 (Leistungen eines im anderen EG-Land ansässigen Unternehmers 19 % Vorsteuer und 19 % Umsatzsteuer): Seite 1 Zeile 24 Feld 110 Bezogene Fremdleistungen
1787 (Umsatzsteuer nach § 13b UStG 19%): Seite 1 Zeile 14 Feld 140 Vereinnahmte Umsatzsteuer sowie Umsatzsteuer auf unentgeltliche Wertabgaben
1577 (Abziehbare Vorsteuer § 13b UStG 19%): Seite 2 Zeile 44 Feld 185 Gezahlte Vorsteuerbeträge
Nützliche Links und Quellen
Umsatzsteuergesetz bundesrecht.juris.de
UST-VA EU/Nicht-EU Ausland (Google, Ebay) Matthias Hanft @ de.soc.recht.steuern+buchfuehrung | Message-ID: <40FF95ED.30904@hanft.de>
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer von Google Ireland Ltd. lautet IE 6388047V
Kategorien: Kategorien: Ausland Schwierige Buchungen Buchhaltung Steuern Tipps FAQ Ausgaben ausländische Umsätze Buchhaltung Häufige Fragen und Antworten Umsatzsteuervoranmeldung Umsatzsteuererklärung
27.05.2009 19:24 | geändert: 20.01.2013 13:11
03.02.2010 12:28 | geändert: 03.02.2010 12:28
Siehe z.B. auch Auslandsgeschäfte (Einkauf) > Sonstige Leistungen > Buchung EU-Ausland bei Nullbesteuerung (Kleinunternehmer) @ collmex.de
03.02.2010 13:38 | geändert: 03.02.2010 13:38
Kosten für Homepage Erstellung buchen SKR03
29.03.2010 15:54 | geändert: 29.03.2010 15:54
Erstmal vielen Dank für die hilfreichen Infos auf Deiner WebSite.
Ich habe noch folgende Frage:
Muss man als deutscher, gewerblicher Google-Adwords-Kunde (mit UStId) eine zusammenfassende Meldung (ZM) für die Adwords-Umsätze abgeben?
(Einnahmen aus AdSense habe ich keine.)
Gruss Frank
05.08.2010 11:07 | geändert: 05.08.2010 11:07
05.08.2010 21:08 | geändert: 05.08.2010 21:08
Danke für die klare Antwort.
Die Wortwüsten des §18a sind für mich undurchdringlich ;-/
Gruss Frank
06.08.2010 08:47 | geändert: 06.08.2010 08:47
Muss man als Kleinunternehmer ab 2010 bei Finanzamt melden?
Geht nicht automatisch § 19 UStG Besteuerung d. Kleinunternehmer?
05.12.2010 19:59 | geändert: 05.12.2010 19:59
Als Kleinunternehmer § 19 UStG in Deutschland schreibst Du an einen Empfänger in Deutschland normalerweise eine umsatzsteuerfreie Rechnung mit dem unten angefügten Vermerk "Umsatzsteuerbefreit gemäß § 19 Abs. 1 UStG".
Umsatzsteuer nach § 13b entsteht dagegen bei Rechnungen für "sonstige Leistungen aus dem Ausland", die Du also selbst erhalten(!) hast und bezahlen musstest ("Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers"). Das sind in der Praxis besonders häufig beispielsweise von Google aus Irland für Werbekosten nach dem Adwords-Programm oder von eBay aus Luxemburg für Gebühren, weil Du dort was versteigert hast, oder auch von Amazon aus Luxemburg, wenn Du dort als Marketplace-Händler verkauft hast.
Kaum zu glauben, aber wahr: Diese Umsatzsteuer musst Du ausnahmsweise auch als Kleinunternehmer nach § 19 UStG erklären und abführen, siehe auch § 19 UStG Abs. 1 Satz 3
Normalerweise reicht das einmal jährlich mit der Umsatzsteuererklärung.
Diesbezüglich ist nichts neu in 2010 gegenüber 2009.
Geändert hat sich lediglich, dass diese Steuer ab 2010 in neuen Feldern der Steuererklärung einzutragen ist.
06.12.2010 13:05 | geändert: 06.12.2010 13:05
Habe aber hierzu eine fiktive (grins) Frage.
Die Steuer-Spar-Erklärung 2011 (Steuerjahr 2010) bucht die Milchmädchensteuer (nenne ich so, da es ja bei der
USt-VA ein Nullsummenspiel ist) in die EÜR 2010 als sonstige unbeschränkt abziehbare Betriebsausgaben "gezahlte Vorsteuerbeträge" (Seite 2, Zeile 44 Nr. 185). Um also in der EÜR wieder einen Ausgleich zu schaffen müsste ich diesen Betrag dort entfernen oder aber woanders einfügen Beispiel als vom Finanzamt erstattete und ggf verechnete Umsatzsteuer (Seite 1, Zeile 15 Nr. 141)
Was wär denn logisch, oder besser für das Finanzamt richtig.
Gruss Daniel
03.01.2011 03:19 | geändert: 03.01.2011 03:19
Zusammenfassung der Zuordnungen in der Anlage EÜR zur ESt-Erkl
3123 (Leistungen eines im anderen EG-Land ansässigen Unternehmers 19 % Vorsteuer und 19 % Umsatzsteuer): Seite 1 Zeile 24 Feld 110 Bezogene Fremdleistungen
1787 (Umsatzsteuer nach § 13b UStG 19%): Seite 1 Zeile 14 Feld 140 Vereinnahmte Umsatzsteuer sowie Umsatzsteuer auf unentgeltliche Wertabgaben
1577 (Abziehbare Vorsteuer § 13b UStG 19%): Seite 2 Zeile 44 Feld 185 Gezahlte Vorsteuerbeträge
03.01.2011 23:31 | geändert: 03.01.2011 23:31
danke für deine Antwort.
hat mir sehr geholfen !
04.01.2011 19:56 | geändert: 04.01.2011 19:56
Ebay Gebühren Umsatzsteuer: für Kleinunternehmer Betriebsausgabe
29.05.2013 15:33 | geändert: 29.05.2013 15:33
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